Satzung

Zhonghua/Deutsch-Chinesische Industrie & Handels e.V.

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Zhonghua/ Deutsch-Chinesische Industrie & Handels e.V. „

1.    Er wird im Vereinsregister bei dem Amtsgericht eingetragen (Nr. VR 30463B).

2.    Sein Sitz ist in Berlin.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck

 1.    Der Zweck des Vereins ist die gemeinsame Pflege der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und China.

2.    Der Verein fördert die freundschaftlichen, kulturellen und sozialen Beziehungen zwischen Deutschland und China, die Ermöglichung des Erfahrungsaustausches sowohl der deutschen und chinesischen Mitglieder untereinander, als auch mit anderen Institutionen gleicher Zielsetzung;

3.    Auf der Grundlage von Veranstaltungen (u.a. Vorträge, Konzerte, Ausstellungen und Kurse), die dem gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch über Wirtschaft und Kultur beider Länder dienen, soll eine Entwicklung und Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses sowie eine langfristige Zusammenarbeit zwischen deutschen und chinesischen Unternehmen, Organisationen und Institutionen erreicht werden.

4.    Der Verein ist selbständig tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3       Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1. Einzelmitgliedern

2. korporativen ordentlichen Mitgliedern;

3. Gastmitgliedern

4. Ehrenmitgliedern

Einzelmitglieder können natürliche Personen, insbesondere Deutsche und Chinesen sein. Korporative Mitglieder können juristische Personen, insbesondere deutsche und chinesische Firmen, Verbände und Organisationen sein.

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe einem Aufnahmeausschuss übertragen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe eines Gründes. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.

 

§ 4       Erlöschen der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der jederzeit zulässig ist. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins schwerwiegend und nachhaltig verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen in geheimer Abstimmung des Vorstandes. Entscheidet der Vorstand dabei in erster Abstimmung nicht einstimmig, hat er vor einer weiteren Abstimmung die Mitgliederversammlung anzuhören und einzuberufen, die über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluss des Mitgliedes abstimmt. Diese Abstimmung der Mitgliederversammlung ist nur dann für die Entscheidung des Vorstandes bindend, wenn die Versammlung mit mindestens mit zwei Drittel-Stimmenmehrheit den Ausschluss befürwortet.

 

§ 5       Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden steuerlichen Bestimmung.

2.Spenden werden erwartet, Fördermittel ggf. beantragt und in Anspruch genommen.

 

§ 6       Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Wahl des Kassenprüfers ( der nicht Mitglied des Vorstandes ist);

2.Satzungsänderung;

3.Anhörung des Berichts des Vorstands;

4.Beaufsichtigung der Arbeit des Vorstands;

5.Aufhebung von Beschlüssen des Vorstands;

6.Prüfung des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands.

 

§ 7       Verfahren zur Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder eines Zehntels der Mitglieder hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt Schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung.

1.Anträge von Mitgliedern sind vom Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge sind zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen, wenn sie von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung für dringlich erklärt werden.

2.Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Satzungsänderung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung anzugeben.

3.Die Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

4.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 8       Vorstand

1.    Der Vorstand im Sinn von § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer, wobei jeweils zwei dieser Personen gemeinsam bevollmächtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

2.    Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstands dürfen mehrmals wieder gewählt werden.

3.    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

4.    Der Vorstand trifft regelmäßig zusammen, und beschließt über alle Vereins Angelegenheit, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins als vorläufiges Vorstandsmitglied benennen. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen von der Mitgliederversammlung gewählt sein. Wird diese Zahl unterschritten, ist eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl oder Neuwahl des Vorstandes von den gewählten Vorstandsmitgliedern einzuberufen.

7.    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein Amt im Vorstand des Vereins.

 

§ 9       Auflösung der Assoziation

1.Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung durch Brief mitzuteilen.

2.Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so findet eine Liquidation statt. Die Vorstandsmitglieder gelten als Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.